Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911
Satzung
§ 1 Das Festkomitee führt den Namen „Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911“. Sein Sitz ist Alsdorf
§2 Der Zweck des Festkomitees ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die jährliche Wahl und Ernennung eines Prinzen oder Prinzenpaares in der Stadt Alsdorf, das über das närrische Volk in überlieferter Weise regiert, sowie durch die jährliche Ernennung eines Kinderprinzen oder Kinderprinzenpaares und durch die Durchführung von Karnevalsumzügen, Karnevalssitzungen, Karnevalsbällen und sonstigen karnevalistischen Veranstaltungen.
Das Festkomitee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Festkomitee ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Festkomitees, soweit sie nicht für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Festkomitees fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Dem Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911 ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Sie trägt den Namen Festkomitee Alsdorfer Kinderkarneval, kurz FaKiKa. Die Aufgaben des FAKiKa sind in einer Nebenordnung des Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911 festgeschrieben.
Bei Auflösung des Festkomitees oder bei Wegfall seines bisherigen und steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Festkomitees an die Stadt Alsdorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des heimatlichen Brauchtums Karneval verwendet werden muss.
§3 Das Festkomitee ist eine Dachorganisation für Karnevalsgesellschaften und karnevalistisch tätige Interessengemeinschaften in Alsdorf.
Das Festkomitee ist als e.V. organisiert.
Die Mitgliedschaft im Festkomitee ist schriftlich zu beantragen.
Die ersten zwei vollständigen Sessionen gelten als Bewährungsfrist. Innerhalb der Bewährungsfrist besteht bereits Beitragspflicht und das neue Mitglied hat bereits Stimmrecht.
Die Jahreshauptversammlung stimmt nach der Bewährungsfrist über die endgültige Mitgliedschaft ab.
Nötig ist eine einfache Stimmenmehrheit.
Der Verein „KG Exprinzen Alsdorf e.V. von 1954“ hat keine eigene Stimme im Festkomitee, da jedes Mitglied bereits stimmberechtigt ist. Mit dem Austritt aus der KG Exprinzen endet die Mitgliedschaft im Festkomitee.
§4 Von jedem Mitgliedsverein ist ein Beitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgelegt bzw. verändert wird, als Jahresbeitrag an das Festkomitee abzuführen. Das Festkomitee stellt seinen Mitgliedsgesellschaften jährlich Sammellisten für eine Straßensammlung zur Verfügung. Der Sammelerlös soll von den Mitgliedsvereinen zweckgebunden für karnevalistische Zwecke verwendet werden.
§5 Die Organe des Festkomitees sind: a) geschäftsführende Vorstand b) Vorstand c) Mitgliederversammlung d) Jahreshauptversammlung
§6 Die Jahreshauptversammlung tritt alljährlich nach der Session zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen können durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
§7 Die Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist insbesondere: 1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes 2. Prüfung und Genehmigung des Kassenberichtes 3. Wahl des Vorstandes 4. Wahl der Kassenprüfer
§8 Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) 1. Vorsitzender (Präsident) b) 2. Vorsitzender (stellv. Präsident) c) Geschäftsführer d) Schatzmeister Jedes Mitglied aus dem gesch. Vorstand besitzt eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen aus § 3.2 - § 3.5 werden dadurch weder kombiniert, noch belegt. Bei Abstimmungen im geschäftsführenden Vorstand gilt im Fall der Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Verwaltung und Vertretung des Festkomitees. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister.
§9 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Das Stimmrecht im Vorstand ist stets an den jeweiligen Posten gebunden und endet mit dem Mandat. Vom geschäftsführenden Vorstand berufene Mitglieder: a) Zwei Prinzenführer b) Zugleiter c) stellv. Zugleiter (optional) d) Pressewart e) Literat f) Ehrenmitglieder (optional) g) Ehrenpräsidenten (optional) h) Webmaster Von der Jahreshauptversammlung gewählte Mitglieder: i) Zwei Beisitzer Geborene Mitglieder: j) Zwei Vertreter der FAKiKa: 1. und 2. Vorsitzende k) Zwei Vertreter des Festausschusses Alsdorf Karneval Die Prinzenführer gehören mit beratender Stimme dem geschäftsführenden Vorstand an und werden bei Bedarf zu dessen Sitzungen eingeladen.
§10 Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und zwei Beisitzer werden von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei diese Personen Mitglieder des Festkomitees, bzw. Vertreter eines Mitgliedsvereines sein müssen. Weiterhin wählt die Jahreshauptversammlung in jedem Jahr einen Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre. Es gibt daher stets 2 Kassenprüfer. Dadurch ist ein ständiger Wechsel bei den Kassenprüfern vorgesehen. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder des Festkomitees, bzw. Vertreter eines Mitgliedsvereines sein. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§ 11 Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode zurück, kann der geschäftsführende Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen. Dies gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied ein halbes Jahr oder länger seine Aufgaben unentschuldigt nicht wahrnimmt.
§ 12 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat 10 Tage vor dem anberaumten Termin zu erfolgen. Einladungen zu diesen Versammlungen müssen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ergehen. Vor Eintritt in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen. Eine satzungsgemäß, ordentlich und fristgerecht eingeladene Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes kann der 1. Vorsitzende kurzfristig einladen. Auch zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich einzuladen
§ 13 Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, in den Mitgliederversammlungen und in der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird durch den 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer oder bei Verhinderung der beiden Erstgenannten nur durch den Geschäftsführer unterzeichnet. Für Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind Protokolle anzufertigen und durch die Geschäftsführung zu archivieren. Protokolle sind durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist mit der Einladung zur nächsten Versammlung bzw. Vorstandssitzung eine Ausfertigung des Protokolls der letzten Versammlung bzw. Vorstandssitzung zu übersenden. Das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung wird mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung verschickt. Als Tagesordnungspunkt wird die Aussprache zum Protokoll aufgenommen.
§ 14 Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Festkomitees dies schriftlich verlangt.
§ 15 Abstimmungen können je nach Beschluss der Mitgliederversammlung öffentlich durch Handaufheben oder geheim durch Stimmzettelabgabe erfolgen. Eine Abstimmung muss geheim sein, wenn ein Mitglied dies beantragt.
§ 16 Bei karnevalistischen Jubiläen von Gesellschaften/Interessengemeinschaften, die Mitglied des Festkomitees sind, erhalten diese eine finanzielle Zuwendung. Karnevalistische Jubiläen sind 11 Jahre, 22 Jahre usw. Über weitere Zuwendungen an Vereine und Personen aus bestimmten Anlässen entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelnen.
§ 17 Die Auflösung des Festkomitees kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Von den anwesenden Mitgliedern müssen 3/4 in geheimer Abstimmung für eine Auflösung stimmen. Die Stimmzettel dieser Abstimmung sind dem Abschlussprotokoll das von dem zuletzt amtierenden Geschäftsführer zu fertigen ist, beizufügen.
§ 18 Ein Mitglied, bzw. eine Mitgliedsgesellschaft des Festkomitees, kann mit einer 2/3 Mehrheit auf einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung aus dem Festkomitee ausgeschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Der Ausschluss muss auf der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt erkennbar sein. Ein Ausschluss unter dem Punkt „Verschiedenes“ oder ein kurzfristiger Antrag ist nicht zulässig.
§19 Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit auf einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Satzungsänderung muss auf der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt erkennbar sein. Der Wortlaut der Änderung muss mit der Einladung verteilt werden. Eine Satzungsänderung unter dem Punkt „Verschiedenes“ oder ein kurzfristiger Antrag ist nicht zulässig.
§ 20 Beendigung der Mitgliedschaft im Festkomitee Alsdorfer Karneval: 1. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist grundsätzlich in Textform an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. 2. Die Kündigung kann nur durch das Mitglied persönlich, oder durch Vertretungsberechtigte und Vorständen, gemäß der jeweiligen Satzung der Mitgliedsvereine erfolgen. 3. Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, sofern keine andere Frist mit dem geschäftsführenden Vorstand vereinbart wurde. 4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der „KG Exprinzen Alsdorf e.V. von 1954“ endet auch gleichzeitig die Mitgliedschaft im Festkomitee Alsdorfer Karneval 5. Eine ausgesprochene Kündigung, die die Satzungsanforderungen erfüllt, kann nicht wieder zurückgenommen werden. 6. Eine Neuaufnahme eines Mitglieds kann satzungsgemäß wieder erfolgen. 7. Jede Mitgliedschaft endet ohne Einhaltung von Fristen mit dem Tod des Mitgliedes, bzw. mit der Auflösung des Mitgliedsvereins. 8. Durch Ausschluss eines Mitglieds gemäß §18 endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Mit Kündigung der Mitgliedschaft verlieren die Mitglieder alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Stimmrecht und Nutzungsrecht an den Vereinseinrichtungen und -aktivitäten. Sie erhalten keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Beitragspflicht erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
§21 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alsdorf, den 12.08.2024 Festkomitee Alsdorfer Karneval e.V. von 1911
________________ _________________ _____________ ____________ Harald Gilleßen Hans-Josef Mertens Birgit Dammers Olaf Wabbals 1.Vorsitzender 2. Vorsitzender Geschäftsführerin Schatzmeister (Präsident) ( Vizepräsident )
|
Die Satzung des Festkomitee Alsdorfer Karneval von 1911 e.V. können Sie auch hier als PDF downloaden. |